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BTU erzielt beim BFH ein für die Flugbranche wichtiges Urteil | 30.12.2011
BFH: Nicht angetretene Flüge mutieren nicht zu Reservierungsleistungen; Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen bleiben jedoch umsatzsteuerpflichtig
In dem von uns vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Verfahren wurde mit Urteil vom 15. September 2011 V R 36/09 entschieden, dass das von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte auch dann der Umsatzbesteuerung unterliegen, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt nach Maßgabe seiner allgemeinen Beförderungsbedingungen aber gleichwohl behalten darf.
Der Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.
Die Fluggesellschaft hatte die vereinnahmten Beträge für die nicht in Anspruch genommenen Flüge (unflown revenue) als nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Schadensersatz behandelt, da keine Leistung erbracht wurde. Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht haben diese Beträge in ein Entgelt für eine selbständige Reservierungsleistung umqualifiziert, so dass darauf Umsatzsteuer entrichtet werden musste.
Der BFH hat nun in dem Urteil klargestellt, dass unabhängig von der vereinbarten Beförderungsleistung keine gesonderte Reservierungsleistung erbracht wird. Die bloße Bereitschaft zur Leistungserbringung sei nicht wegen der später unterbliebenen Inanspruchnahme des Fluges eine eigenständige Leistung. Denn die vom Finanzgericht als steuerbare Leistung beurteilte “Leistungsbereitschaft” ergebe sich bereits aus dem gegenseitigen Beförderungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast, der die Verpflichtung und Bereitschaft zur Beförderung durch die Klägerin beinhalte. Etwas anderes lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass wegen der Sonderkonditionen ein ermäßigter Flugpreis vereinbart sei, denn das ändere nichts daran, dass Vertragsinhalt die vereinbarte Beförderung sei. Der BFH folgt hier der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf.
Dieser Teil des Urteiles ist ein Erfolg für die gesamte Flugbranche, da für Auslandsflüge – für die in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer anfällt – auch künftig das unflown revenue nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Hierzu sind im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Dies wird das Finanzgericht nachholen müssen.
Bei Inlandsflügen, so der BFH weiter, erfülle bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand. Er entfalle erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet werde. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, habe die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern.
Es gilt nun, die besonderen Vorschriften anderer Fluggesellschaften zu analysieren, ob deren besondere Gestaltung auch ohne Rückzahlung eine Steuerfreiheit des unflown revenue zulassen.
Ob das Urteil auch auf andere Fallgestaltungen wie z.B. Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.