ARCHIV
BFH: Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte | 30.12.2011
Der BFH hat entschieden, dass die 1%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH, Urteil v. 6.10.2011 – VI R 56/10)
Quelle: BFH online
BTU supported Ludwig Beck am Rathauseck on its acquisition of Feldmeier GmbH | 19.12.2011
BTUTREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft supported the Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft on its acquisition of Feldmeier GmbH. For details click here.
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig? | 06.12.2011
Beschluss vom 10.08.11 I R 39/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht (Beschluss vom 10. August 2011 I R 39/10).
Quelle: BFH-Pressemitteilung 96/11 vom 30.11.2011
Lohnsteuer: ELStAM auf den 1.1.2013 verschoben | 06.12.2011
Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1.1.2013 verschiebt. Die OFD Karlsruhe weist im Rahmen eines Informationsschrieben darauf hin.
Quelle: OFD Karlsruhe online
Am 3. Dezember 2011 wurde das ELENA-Verfahren eingestellt | 06.12.2011
Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet und trat damit am 3.12.2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.
Quelle: BMWi, Pressemitteilung v. 2.12.2011
DAS WICHTIGSTE – Informationen aus dem Steuerrecht Dezember 2011 | 29.11.2011
1. Start der elektronischen Lohnsteuerkarte zum 1.1.2012 verschoben
2. Freibeträge für 2012 jetzt beim Finanzamt beantragen
3. Musterverfahren zur sog. 1-%-Regelung beim Pkw
4. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011
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Basel III: Wie wirkt sich die Pflicht zu mehr Eigenkapital der Banken auf den Mittelstand aus? | 18.11.2011
Basel III erhöht die Anforderungen an das verpflichtend durch die Banken vorzuhaltenden Eigenkapitals erheblich. Demnach müssen Kreditinstitute künftig etwa ein Drittel mehr und qualitativ sichereres – und damit teureres – Eigenkapital bereithalten. Dies bleibt naturgemäß nicht ohne Folgen – auch und gerade für den Mittelstand.
Die Ausweitung der US-Hypothekenkrise zu einer globalen Finanzkrise führte dazu, dass sich die großen Wirtschaftsnationen sehr schnell darauf einigten, die lautstark geforderte Regulierung der Banken neu zu ordnen. Erklärtes Ziel war hierbei, das Finanzsystem und damit auch alle anderen Wirtschaftssektoren für die Zukunft besser vor derartigen Erschütterungen zu schützen. Das Ergebnis ist Basel III.
Inhalte von Basel III
Nach den Baseler Beschlüssen ist eine stufenweise Einführung der verschiedenen neuen Vorgaben zwischen Anfang 2013 und Ende 2018 vorgesehen. Auf europäischer Ebene wird ein neues Versicherungsaufsichtsrecht – Solvency II – eingeführt, das die Wirkung von Basel III verstärken dürfte. Auf nationaler Ebene wurde am 1. Januar 2011 in Deutschland und in einigen anderen Ländern eine sogenannte Bankenabgabe eingeführt. Darüber hinaus wird über die Einführung einer Finanztransaktionssteuer diskutiert.
Auswirkung auf die Unternehmensfinanzierung:
Die Auswirkung von Basel III auf die Mittelstandsfinanzierung hängt von den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen ab, auf die Basel III trifft. So spielen etwa im Vergleich zu den USA oder Großbritannien in der BRD sowohl Banken als auch Versicherungen eine ungleich höhere Rolle für die Finanzierung von Unternehmen. Der Bankkredit ist in Deutschland nach wie vor ein zentraler Finanzierungsbaustein für Unternehmen aller Größenklassen und Branchen. Durch die Regulierung ausgelöste Änderungen in der Geschäftspolitik der Banken dürften sich daher schneller und weitreichender auch auf die Unternehmensfinanzierung in Deutschland auswirken als in jenen Ländern, wo traditionell die Wirtschaft mit anderen Finanzierungsmodellen arbeitet.
Fazit:
Durch die Beschränkung der Risikoübernahmemöglichkeiten durch Basel III werden voraussichtlich gerade Betriebe mit mittlerem Rating und damit auch die meisten KMU mit deutlich höheren Finanzierungskosten bzw. Anforderungen an die entsprechenden Sicherheiten zu rechnen haben. Besonders deutlich wird sich das bei Finanzierungen für nach ihrer Natur bereits risikobehaftete Unternehmungen auswirken, also bei Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen oder Innovationen. Ein Rückgang in diesen Bereichen wiederum wird zeitversetzt auch andere Wirtschaftssegmente negativ beeinflussen
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage | 18.11.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden:
1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).
2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.
3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).
Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.
Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.
Quelle: BFH online
Umsatzsteuer: Haftungsvergütung einer Personengesellschaft (BMF) | 18.11.2011
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.11.2011 – IV D 2 – S 7100/07/10028 :003).
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft von dieser für seine Haftung erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist (BFH, Urteil v. 3.3.2011 – V R 24/10).
Hierzu führt das BMF weiter aus: Die Haftungsübernahme besitzt ihrer Art nach Leistungscharakter und kann im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein. Infolgedessen wird Abschnitt 1.6 Absatz 6 UStAE wird wie folgt gefasst:
Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen. Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein.
Beispiel:
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung. Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 24/10, BStBl II S. xxx). Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB haben den Charakter eines Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1.1.2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.
Quelle: BMF online
Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer – Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert | 18.11.2011
Beschluss vom 05.10.11 II R 9/11
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten.
Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 EUR und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 EUR fest.
In dem Verfahren muss entschieden werden,
1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und
2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 16.11.2011
Solar-Symposium in München lotet Chancen aus | 06.10.2011
Der Kongress diskutiert über neueste technische Entwicklungen, über Finanzierung von Solarinvestments und Rechtsfragen. Über Märkte und Finanzierung unter verschiedenen Blickwinkeln berichten die BayernLB und das Emissionshaus Enrexa Capital Investors aus Hamburg. Daneben präsentieren sich beispielsweise Fronius, ein führender Hersteller von Wechselrichtern, und das Systemhaus Phoenix Solar. Die Sozietät BTU Simon aus München wird über die rechtliche Absicherung von Dachanlagen informieren.
Wertvoller Knowhow-Transfer
Durch Berichte von Experten für Experten aus deren täglicher Praxis bietet der Kongress wertvollen Knowhow-Transfer. “Wir waren bei unseren ersten Kongressen überrascht, wie hoch dieser Bedarf ist”, sagt Ratingwissen-Geschäftsführer Jürgen Braatz. Der Kongress am 12. Oktober 2011 findet statt im HVB Forum. Der Eintrittspreis beträgt 300 Euro. Anmeldung und weitere Informationen unter www.ratingwissen.de .
Über Ratingwissen
Ratingwissen veranstaltet bundesweit Kongresse über Finanzthemen wie Geschlossene Fonds, Patente und Solarinvestments. Seit 2004 hat der Hamburger Veranstalter über 30 Fachkongresse und Seminare konzipiert und organisiert. Geschäftsführer ist Jürgen Braatz. Weitere Informationen und ein Event-Archiv unter www.ratingwissen.de.
Pressekontakt:
Jürgen Braatz
Ratingwissen
040 31 99 278 0
Normannenweg 17-21
20537 Hamburg
j.braatz@ratingwissen.de
www.ratingwissen.de
Lesezugriff auf eingescannte Dokumente bei einer Betriebsprüfung | 01.06.2011
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.2.2011 sind Steuerpflichtige gehalten, der Außenprüfung
im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen
über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Diese Verpflichtung können sie nicht durch das
Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
Bereits mit Beschluss vom 12.11.2009 hat der BFH entschieden, dass die Anforderung von Buchhaltungsunterlagen
auf einem maschinell lesbaren Datenträger das „Übermaßverbot“ nicht verletzt, wenn der Betriebsprüfer
Buchhaltungsunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen und prüfen kann.
Das Gesetz eröffne nämlich der Finanzverwaltung die Möglichkeit, auf gespeicherte Daten zuzugreifen, ohne
danach zu unterscheiden, ob die Unterlagen (auch) in Papierform vorliegen würden. Ferner werde zwischen der
Vorlage der Unterlagen und dem Datenzugriff unterschieden. Der Datenzugriff soll darüber hinaus die Rechte der
Finanzbehörde erweitern, nicht aber deren bisher schon bestehende Befugnisse einschränken.
Fälligkeitstermine:
10.6.2011
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.),
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer,
Körperschaftsteuer
28.6.2011
Sozialversicherungsbeiträge
Basiszinssatz:
seit 1.1.2010 = 0,12 % 1.7.2009 – 31.12.2009 = 0,12 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2009 – 30.6.2009 = 1,62 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php
Verzugszinssatz:
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex:
2005 = 100
2011: März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2; 2010: Dezember 109,6; November = 108,5;
Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Wirtschaft aktuell – Preisindizes
Privat veranlasste Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht abziehbar | 01.06.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2.2.2011 entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz
lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest
dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst
waren.
In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Die Frau war in der Stadt Y
als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste sie in der Regel nach
X. Jedoch besuchte ihr Mann sie – aufgrund privater Entscheidungen – auch mehrfach in Y.
Der BFH entschied, dass die Reisekosten des Mannes für Besuche in Y keine Werbungskosten sind. Den Besuchsreisen
des Mannes lagen private Motive zugrunde; die Reise ist daher nicht beruflich veranlasst.
Anmerkung: Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der BFH sich im genannten Beschluss für
die Fälle eine Hintertür offengelassen hat, in denen der umgekehrte Besuch tatsächlich beruflich veranlasst ist.
Lassen Sie sich dazu beraten.
Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit | 01.06.2011
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Werbungskosten.
Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler
Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer
auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann
übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit.
Der Bundesfinanzhof kam mit Urteil vom 24.2.2011 allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung
zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff
ausgeübt werde, nicht gelte. Dies ergibt sich daraus, dass im Einkommensteuergesetz zwischen „Tätigkeitsstätte“
und „Fahrzeug“ unterschieden wird. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit
sind nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten 3 Monate
beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff findet jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte
in diesem Sinn statt. Der Steuerpflichtige ist daher zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen
für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.
Änderung bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen | 01.06.2011
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, werden i. d. R. begünstigt nach der sog.
Fünftelregelung besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen
zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in
unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich.
Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall, soweit es sich dabei um eine im Verhältnis
zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen
Veranlagungszeitraum zufließt.
Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum
bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Ist die Einnahmesituation
in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben.