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BAG: Betriebsübergang – Wechsel des Betriebsinhabers | 28.09.2012
Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes kommt dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung wesentliches Gewicht zu. Der Betriebsmittelübernehmer muss die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzen. Der bisherige Betriebsinhaber muss die Nutzung der Betriebsmittel im Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betriebserwerber stellt nicht notwendig einen solchen Betriebsinhaberwechsel dar. Das hat das BAG mit einem Urteil entschieden.
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht. Die klagende Bundesagentur für Arbeit hat Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer der früheren Betriebsinhaberin gezahlt und geht nun gegen die Beklagte als angebliche Betriebserwerberin vor. Die frühere Betriebsinhaberin und spätere Insolvenzschuldnerin hatte im März 2007 mit der Beklagten einen Alleinvertriebs- und Kooperationsvertrag vereinbart, demzufolge die Beklagte den Vertrieb der im fraglichen Betrieb hergestellten Produkte übernahm. Die frühere Betriebsinhaberin zahlte für die Zeit von März bis Mai 2007 keine Löhne und Gehälter mehr an ihre Arbeitnehmer aus. Für sie wurde am 29. Mai 2007 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 31. Mai 2007 wurden die 29 Arbeitnehmer des Betriebes zu fristlosen Kündigungserklärungen veranlasst. Die Klägerin zahlte dann rückwirkend bis März 2007 Insolvenzgeld. Im Verlauf des Monats Juni 2007 nahm die Beklagte die Produktion im Betrieb der Insolvenzschuldnerin wieder auf, wobei sie sukzessive bis Mitte Juni 2007 18 Arbeitnehmer, die früher bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt worden waren, einstellte.
Wie schon in der Vorinstanz blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Da vorliegend keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Arbeitnehmern des Betriebes selbst ausgesprochenen Kündigungen bestanden, kam es darauf an, ob schon vor dem 31. Mai 2007 ein Betriebsübergang stattgefunden hatte und somit die gegenüber der bisherigen Betriebsinhaberin ausgesprochenen Eigenkündigungen ins Leere gingen. Ein Betriebsinhaberwechsel hat jedoch nicht vor Juni 2007 stattgefunden. Der mit der früheren Betriebsinhaberin und nachmaligen Insolvenzschuldnerin abgeschlossene Kooperationsvertrag stellte keinen Betriebsinhaberwechsel dar.
Urteil des BAG vom 27.09.2012; Az: 8 AZR 826/11
Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/2012 des BAG vom 27.09.2012
Änderungskündigung bei Versetzung erforderlich? | 27.09.2012
Ist in einem Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer unternehmensweit auch an anderen Orten einzusetzen, so ist damit regelmäßig keine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts verbunden. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einige Jahre schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts bedarf es besonderer, über die bloße Nichtausübung hinausgehender Anhaltspunkte. Kann eine Fluggesellschaft eine Kabinenchefin im Unternehmen unbefristet nicht mehr in Frankfurt/Main, sondern in Hannover zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen, so muss sie ihr in aller Regel weder im Rahmen einer Versetzung noch im Rahmen einer Änderungskündigung die befristete Weiterbeschäftigung am selben Ort bei einem anderen Unternehmen des Konzerns anbieten.
Urteil des BAG vom 13.06.2012
Az.: 10 AZR 296/11
Deutsche Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung? | 27.09.2012
BUNDESREGIERUNG will Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung einführen
Als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) will die Bundesregierung eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe schaffen. Zu diesem Zweck werde im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen, die eingreift, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, schreibt die Regierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 17/10487). Die bisherige Partnerschaftsgesellschaft soll jedoch neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bestehen bleiben.
Das Haftungskonzept der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft werde von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden, schreibt die Bundesregierung zur Begründung des Gesetzentwurfes. Deshalb zeichne sich vor allem im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien der Trend zum Rechtsformwechsel zur LLP nach englischem Recht ab. Zwar bestünden keinerlei rechtliche Bedenken, doch soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden, heißt es in der Vorlage. Ein Wechsel in eine englische LLP sei zudem mit höheren einmaligen aber auch höheren laufenden Kosten für die Beteiligten verbunden.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung – samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/10487 (PDF)
Steuerliches Reisekostenrecht und Besteuerung von Unternehmen künftig einfacher zu handhaben? | 21.09.2012
Am 19.9.2012 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen.
In Bezug auf die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Bei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die in der Steuererklärung angesetzt werden können, kommt es auf die Dauer der Abwesenheit an. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, und zwischen 8 und 24 Stunden Abwesenheit greift schon die Pauschale von 12 Euro.Klarere und einheitlichere Regelungen sind u.a. im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten, und für Fahrten bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten vorgesehen – dies sowohl für die Frage des Werbungskostenabzugs als auch der Dienstwagenbesteuerung.
- Die Aufwendungen für die zusätzliche Unterkunft und Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung werden einfacher zu ermitteln sein. Zukünftig sollen die tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer angesetzt werden können. Das erspart den Arbeitgebern die derzeit erforderliche Ermittlung der üblichen Vergleichsmiete.
- Zudem sollen die reisekostenrechtlichen Auslandstagegelder und die steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angeglichen werden. Mit den dafür erforderlichen Vorbereitungen wurde bereits begonnen. Das ist ein Beispiel für das Ziel, Vereinfachungen u.a. dadurch zu erreichen, dass für gleiche Lebenstatbestände möglichst die gleichen Regeln und Berechnungsmethoden gelten.
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen, um das Unternehmenssteuerrecht effektiv weiterzuentwickeln:
- Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit.
- Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft werden vereinfacht und an aktuelle Rechtsprechung angepasst. Dies betrifft sowohl die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen bei dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung ist für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns. So können zum Beispiel formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Um Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit zu erreichen, wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Das befördert auch eine gleichmäßige Besteuerung.
- Die Ertragsteuerliche Organschaft wird zudem an Vorgaben der Europäischen Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Was in der Praxis bereits so gehandhabt wurde, soll nun gesetzlich geregelt werden: Auch EU/EWR-Gesellschaften, die einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, können Organgesellschaft sein, also Teil eines Gewinnabführungsvertrags.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, PM Nr. 54 vom 19.09.2012
DAS WICHTIGSTE – Informationen aus dem Steuerrecht September 2012 | 21.09.2012
1. Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer infrage gestellt
2. Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall
3. Steuerliche Berücksichtigung von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen verfassungskonform?
4. Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein
5. Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar
6. Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung auch bei Wohngemeinschaft
7. Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer
8. Aushangpflichten für Arbeitgeber
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Energierecht: Offshore – Kabinett beschließt Haftungsregelung und Netzentwicklungsplan | 03.09.2012
Die Bundesregierung hat auf der Kabinettssitzung am 29.08.2012 den Entwurf des “Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften” beschlossen.
Ziel der Regelungen ist es, insbesondere den Ausbau der Offshore-Windenergie anzukurbeln. Im Zentrum steht der Systemwechsel hin zu einer kohärenten und effizienten Netzausbauplanung durch die Einführung eines verbindlichen Offshore-Netzentwicklungsplans. Dieser wird Netzanbindungen und Offshore-Windparks zukünftig besser koordinieren. Darüber hinaus wird eine Entschädigungsregelung für die Errichtung und den Betrieb von Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks eingeführt.
Die Entscheidung der Bundesregierung über den Gesetzesentwurf wertet der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler, als großen Erfolg für die Energiewende in Deutschland. Denn damit werde eine wichtige Hürde hin zu einem schnelleren Ausbau und Anschluss von Offshore-Windkraft übersprungen.
Dies käme nicht nur Unternehmen zugute, die in die Zukunftsbranche Offshore-Windenergie investieren wollen. Auch die Verbraucher dürften nun damit rechnen, dass der “saubere” Strom der Offshore-Windparks endlich bei ihnen ankommen werde. Die Neuregelung sorge zudem für eine faire Lastenverteilung. Die Kosten für den Endverbraucher sollen der Höhe nach begrenzt und der Eigenanteil der Übertragungsnetzbetreiber erhöht werden.
Den Aspekt, dass mit der verabschiedeten Haftungsregelung eine große Hürde für den Ausbau der Offshore-Windenergie aus dem Weg geräumt werde, unterstrich auch Bundesumweltminister Peter Altmaier. Ihm zufolge sei der nächste Schritt, dafür zu sorgen, dass der Strom vom Meer seinen Weg in die Verbrauchszentren finde. Dafür sei ein zügiger Ausbau der Netze unentbehrlich.
Die Neuregelung stellt Kostenkontrolle und Transparenz beim Ausbau der Offshore-Windenergie sicher, da Schadensfälle und Maßnahmen zur Schadensminderung dokumentiert und im Internet veröffentlicht werden. Auch die Kosten und die daraus resultierende Umlage werden transparent gemacht. Zudem ist vorgesehen, dass die Regelungen nach drei Jahren evaluiert und wenn notwendig angepasst werden. Der Gesetzesentwurf soll noch 2012 in Kraft treten. Er kann über die Online-Präsenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als PDF eingesehen werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; Pressemitteilung vom 29.08.2012
Bauaufsichtliche Zulassung von Photovoltaikmodulen und Solarkollektoren | 03.09.2012
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat angekündigt, demnächst seine “Hinweise für die Her-stellung, Planung und Ausführung von Solaranlagen“ zu überarbeiten und eine Überarbeitung der Bau-regelliste zu veröffentlichen, in deren Regelungsbereich dann unter anderem Photovoltaikmodule und Solarkollektoren fallen. Welche Auswirkungen dies in Zukunft für die Planung und den Bau von Photovoltaikanlagen einerseits, für die Herstellung von Komponenten einer Anlage andererseits haben wird, soll nachfolgend dargestellt werden.
Geplante Änderungen
Inhaltlich soll der Hinweis des DIBt auf die Frage eingehen, welche Komponenten einer Photovoltaikanlage geregelte oder nicht geregelte Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnungen sein können. Zudem soll durch den Hinweis klargestellt werden, welche Komponenten von Photovoltaikanlagen weiterhin zulassungsfrei sind und welche hingegen einer gesonderten bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen.
Der dem BSW jüngst bekannt gewordene Regelungswortlaut würde wohl zu einschneidenden Veränderungen im Genehmigungsprozess von Photovoltaikanlagen führen, was zusätzliche bürokratische Hindernisse bei der Umsetzung der Energiewende bedeuten würde. So sollen beispielsweise Photovoltaikanlagen in der zukünftigen Musterbauordnung, welche ebenfalls gerade vom DIBt überarbeitet wird, im Bereich Brandschutz explizit geregelt. Eine Interpretation der Musterbauordnung bzgl. des Brandschutzes ist in diesem Fall dann nicht mehr notwendig. Der genaue Wortlaut der Musterbauordnung bleibt aber abzuwarten.
Es ist darüber hinaus geplant, dass das Hinweispapier auf die Bauregelliste verweist. Die Aufnahme von Photovoltaikmodulen und Solarkollektoren in die Bauregelliste stellt eine wesentliche Änderung für die gesamte Branche dar. Werden die Planungen umgesetzt, müssen nach dem deutschen Bau-produktengesetz Solarkollektoren künftig nicht nur die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG sowie Photovoltaikmodule die Erfordernisse der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG erfüllen, sondern auch einen Nachweis der Normalentflammbarkeit nach DIN EN 13501-1, Klasse E, bzw. B2 nach DIN 4102-1 mit einer Erklärung durch den Kollektor- oder Modulhersteller vorweisen. Da hierfür noch praktikable Prüfverfahren fehlten, hat der TÜV Rheinland ein neues Prüfverfahren in An-lehnung an die DIN EN ISO 11925-2 entwickelt, das Aussagen zur Entzündbarkeit von Photovoltaik-modulen und Kollektoren erlaubt.
Freiflächenanlagen
In dem Entwurf der Bauregelliste des DIBt werden darüber hinaus für Freiflächenanlagen bauaufsicht-liche Zulassungen für Photovoltaikmodule gefordert, sofern nicht die Regeln des Glasbaus eingehalten werden. Die im Glasbau üblichen Anforderungen gehen weit über die Anforderung und Beanspruchung von Photovoltaikmodulen in einer Freiflächenanlage hinaus. Bei Freiflächenanlagen handelt es sich um nicht verfahrensfreie Bauvorhaben im Sinne der Landesbauordnungen. Zurzeit werden bereits ca. 20% der in Deutschland installierten Photovoltaikmodule auf Freiflächen eingesetzt. Dabei handelt es sich in fast allen Fällen um Anlagen, die als technische Betriebstätten deklariert und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und in denen sich nur geschultes Fachpersonal aufhält, welches die Sicher-heitsregeln zum Arbeitsschutz an technischen Anlagen einhält. Der BSW schlägt deshalb eine Korrektur des Wortlauts der Bauregelliste vor, welche eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Anlagesegments der Freiflächenanlagen ausschließt.
Einwirkung auf bauliche Anlagen
Das DIBt plant außerdem, in seinen Hinweisen festzulegen, dass für Anlagen der Photovoltaik bzw. Solarthermie außerhalb der Gebäudehülle (sog. aufgeständerte Anlagen), Einzelfallbetrachtungen im Rahmen von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall durchzuführen sind. Begründet wird dies damit, dass die Anlagen die Anforderungen an die harte Bedachung beeinträchtigen können. Die Festlegung einer pauschalen Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer bauaufsichtlichen Zulassung für alle zukünftig zu errichtenden Dachanlagen würde ein nahezu un-überwindbares administratives Hemmnis für die Errichtung darstellen. Der BSW versucht daher, die-sen Bestrebungen entgegenzutreten.
Die geplanten Änderungen konterkariert im Übrigen das von der Bauministerkonferenz der Länder ausgerufene Ziel nach einer administrativen Erleichterung der Realisierung von Aufdachanlagen. In der Musterbauordnung sind die Anforderungen an die harte Bedachung niedergelegt. Im Fall der ungünstigsten Annahme, dass Photovoltaikanlagen brennbar sind, sähe der neue Entwurf der Muster-bauordnung angeblich einen Abstand von 1,25 m vor. Der Einfluss auf die harte Bedachung ist nicht mehr nachzuweisen, wenn Anlagen den geforderten Sicherheitsabstand einhalten. Hiermit wären Einzelfallbetrachtungen in den Fällen, in denen Solaranlagen mehr als 1,25 m von der Brandwand entfernt sind, nicht mehr erforderlich. Anerkannte Fachregeln haben den Sicherheitsabstand bei auf-geständerten Anlagen aber bereits in ihr Regelwerk aufgenommen und durch verschiedene Publikati-onen verbreitet. Die Forderung des DIBt nach Einzelfallbetrachtung in Form von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall für aufgeständerte Anlagen ist deshalb stark in der Kritik.
Ausblick
Derzeit ist damit zu rechnen, dass die geplanten Änderungen Ende 2012 verbindlich veröffentlicht werden. Kommen die vom DIBt angekündigten neuen Regelungen, wie sie derzeit geplant sind, wer-den alle auf dem Markt befindlichen Photovoltaik-Module und Solarkollektoren davon betroffen sein. Hersteller von Photovoltaikmodulen und Solarkollektoren müssen sich dann also um entsprechende Einzelnachweise entlang der Anforderungen aus dem Bauproduktengesetz zusätzlich zu den bereits anzuwendenden europäischen Richtlinien kümmern.
Die Entscheidung der obersten Bauaufsichtsbehörden, die Montage von Photovoltaikanlagen unter die baurechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen zu ziehen, könnte aber noch weitreichendere Konsequenzen haben. Künftig ist auch im Rahmen der Planung und Realisierung von Photovoltaikanlagen in dem diesen zu Grunde liegenden Vertragswerk dem Umstand Rechnung zu tragen, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen immer größeres Gewicht erhalten.
Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Lebenspartnern verfassungswidrig | 09.08.2012
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a.F. sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 beseitigt (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2012 – 1 BvL 16/11).
Hintergrund: Mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz (JStG) 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.), das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht.
Hierzu führte das BVerfG u.a. aus: Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Die der Steuerbefreiung zugrundeliegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründet die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht, so dass die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen ist. Schließlich kann die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten auch nicht mit der in der Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.
Anmerkung: Nach Auffassung des BVerfG bestand keine Veranlassung, den Gesetzgeber von der Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden. Insbesondere sei die Weitergeltung der für verfassungswidrig erklärten Befreiungsvorschriften nicht wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen. Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Allein die Erkenntnis des BVerfG, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien.
Quelle: NWB-online; BVerfG Pressemitteilung v. 8.8.2012
DAS WICHTIGSTE – Informationen aus dem Steuerrecht August 2012 | 07.08.2012
1. Investitionsabzugsbetrag und Sonder-Afa für Photovoltaikanlagen bei eigenem Stromverbrauch
2. Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres nicht zulässig
3. Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung
4. Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung bei Vorbehalt der Eigennutzung fraglich
5. Sonn- und Feiertagszuschläge eines Gesellschaftergeschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
6. Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten
7. Kindergeld: Berufsausbildung bei Aupair-Aufenthalt im Ausland
8. Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern
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Kapital statt Rente – BAG erschwert die Umgestaltung für den Arbeitgeber | 31.07.2012
Schon lange wird diskutiert, ob Arbeitgeber bestehende Rentenzusagen auf eine versicherungsmathematisch äquivalente Kapitalzusage umstellen dürfen, um so für sich die Risiken aus zunehmender Langlebigkeit der Bevölkerung und Rentenanpassung zu minimieren.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 15.05.2012 – 3 AZR 11/10) hat nun in einer Entscheidung, die zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde, die Hürden hierfür jedoch weiter erhöht:
“Die Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf wegen der damit für den Arbeitnehmer verbundenen Nachteile einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.”
Laufende Rentenleistungen hätten für die Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Mann müsse darauf vertrauen können, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen.
In Ergänzung zum bisherigen Drei-Stufen-Modell hat das BAG ergänzend folgende Leitlinien vorgegeben, die es sicherlich bei nächster Gelegenheit noch weiter ausformulieren wird.
1. Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind.
2. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber von Anfang an eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er Rentenzahlungen zugesagt, so hat er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen übernommen. Hierauf durfte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Zudem lösen gemäß § 16 BetrAVG nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt.
3. Schließlich birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung stets die Gefahr, dass es aufgrund der Progressionswirkung zu einer höheren Steuerlast des Arbeitnehmers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitalbetrages in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen.
4. Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, d.h. ein rechtswirksames Tätigwerden des Schuldners nötig ist.
5. Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck .
6. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb genügt nicht, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen.
7. Im Rahmen der Abwägung können sich wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, etwa dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen.
File Hosting Dienste haften für Urheberrechtsverletzungen | 31.07.2012
Der 1. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.
Die Klägerin vertreibt ein erfolgreiches Computerspiel. Die Beklagte stellt Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. “Link-Sammlungen”) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.
Auf diesem Wege wurde auch das streitgegenständliche Computerspiel auf Servern der Beklagten gefunden und öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.
Das LG Düsseldorf hat der Klage zunächst stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Weil die Nutzer des Dienstes ohne Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe im strafrechtlichen Sinne. Sie kann allenfalls als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat.
Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine konkrete Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf bestimmte Inhalte/Dateien wie etwa das Computerspiel entsteht daher erst, wenn die Beklagte diesbezüglich auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
Die Klägerin hatte die Beklagte im August 2008 auf den Verstoß hingewiesen. Daraufhin hat die Beklagte reagiert und die konkrete Datei mit dem fraglichen Computerspiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.
Im Streitfall war es nach Ansicht des BGH nicht ausreichend, dass die Beklagte nur die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – Wiederholungen zu verhindern. Um zu unterbinden, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde, hätte sie womöglich einen Wortfilter zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen einsetzen müssen.
In Bezug auf Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei der Beklagten gespeicherte Dateien unterliegt die Beklagte nach Ansicht des BGH gleichfalls gewissen Prüfungspflichten. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.
Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten jedoch in diesem Fall nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Der BGH hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen.
Urteil des BGH vom 12.07.2012 – Az.: I ZR 18/11
Wirtschaftsspionage | 31.07.2012
Unter dem Titel Know-how Schutz im Auslandsgeschäft hat die IHK München ein Merkblatt und eine Broschüre aufgelegt, in denen anschaulich die Gefahren für international agierende Unternehmen, zu denen längst neben den Konzernen auch mittelständische Firmen zählen, dargestellt und auf einfache aber effiziente Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen wird.
Merkblatt der IHK München und Oberbayern: Wirtschaftsspionage-im-Ausland
Broschüre der IHK München und Oberbayern: Wirtschaftsspionage (pdf)
Flugbenzin: Keine Steuerbefreiung für Firmenflugzeuge | 19.07.2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 28. Februar 2012 (Az. VII R 9/09) entschieden, dass die Steuerbefreiung für Flugbenzin nur Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen zusteht. Er hat damit die Vorgaben des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. Dezember 2011 C-79/10 umgesetzt.
Im Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe sind weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit.
Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Auf Vorlage des erkennenden Senats hatte der EuGH für diesen Fall entschieden, die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung könnten nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.
Quelle: BFH-online PM 53/12
Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft | 13.07.2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 11/11 entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht.
Im Streitfall beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Der Kläger glaubte, hierdurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu vermeiden und wollte sich diese Ansicht vom Finanzamt (FA) vorab bestätigen lassen. Das FA hielt dagegen eine Veräußerung für gegeben und teilte dies in der Auskunft mit. Dagegen klagte der Kläger mit dem Ziel, das FA zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und entschieden, das FA habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt.
Der BFH ist dem nur im Ergebnis gefolgt: Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das FA für richtig hält. Ein Ermessen steht dem FA nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Dies hat das FG zu prüfen. Im Streitfall war die Auskunft danach nicht zu beanstanden.
Quelle: BFH-online PM 50/12
Jahressteuergesetz 2013: Erweiterung der Gewerbesteuerpflicht für Ökostrom-Gesellschaften | 10.07.2012
Nach dem gestern veröffentlichten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 soll der § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG dahingehend angepasst werden, dass für nach dem 30. Juni 2012 genehmigte Anlagen oder Anlagenerweiterungen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 3 EEG künftig geschlossene Fonds generell der Gewerbesteuer auch in der Gemeinde unterliegen, in der sich die Anlage befindet. So soll nun gewährleistet werden, dass die Gemeinde, die mit den Standortnachteilen belastet wird, auch die Steuer erhält. Bislang nämlich bestand die Gewerbesteuerpflicht der entsprechenden Fondsgesellschaften nur an ihrem Geschäftssitz.
Mit der geplanten Änderung sollen nun neben den Betreibern von Windkraftanlagen, für die diese Regelung schon seit 2008 gilt, auch andere Energieformen besteuert werden. Damit ist eine Sitzverlegung mit Blick auf günstige Hebesätze für die Fondsgesellschaften und Investoren nicht länger attraktiv, da dies im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung führen würde.