ARCHIV
Privat veranlasste Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht abziehbar | 01.06.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2.2.2011 entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz
lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest
dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst
waren.
In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Die Frau war in der Stadt Y
als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste sie in der Regel nach
X. Jedoch besuchte ihr Mann sie – aufgrund privater Entscheidungen – auch mehrfach in Y.
Der BFH entschied, dass die Reisekosten des Mannes für Besuche in Y keine Werbungskosten sind. Den Besuchsreisen
des Mannes lagen private Motive zugrunde; die Reise ist daher nicht beruflich veranlasst.
Anmerkung: Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der BFH sich im genannten Beschluss für
die Fälle eine Hintertür offengelassen hat, in denen der umgekehrte Besuch tatsächlich beruflich veranlasst ist.
Lassen Sie sich dazu beraten.
Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit | 01.06.2011
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Werbungskosten.
Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler
Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer
auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann
übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit.
Der Bundesfinanzhof kam mit Urteil vom 24.2.2011 allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung
zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff
ausgeübt werde, nicht gelte. Dies ergibt sich daraus, dass im Einkommensteuergesetz zwischen „Tätigkeitsstätte“
und „Fahrzeug“ unterschieden wird. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit
sind nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten 3 Monate
beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff findet jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte
in diesem Sinn statt. Der Steuerpflichtige ist daher zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen
für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.
Änderung bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen | 01.06.2011
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, werden i. d. R. begünstigt nach der sog.
Fünftelregelung besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen
zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in
unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich.
Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall, soweit es sich dabei um eine im Verhältnis
zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen
Veranlagungszeitraum zufließt.
Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum
bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Ist die Einnahmesituation
in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben.
Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte infrage gestellt | 01.06.2011
Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Die „Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von
Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen
erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend legitimiert ist.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes erhoben in einem Fall aus der Praxis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Krankenversicherung kann
sich nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese sind weder als Satzung noch
durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden.
Daher können diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten
nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.
Anmerkung: Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat Bedeutung für die Heranziehung aller
sonstigen Einnahmen, die „für den Lebensunterhalt verbraucht werden können“. Hierunter können z. B. auch
Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei
sind.
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sollten unbedingt ihre Steuerbescheide 2010 prüfen lassen | 01.06.2011
Auf den Lohnsteuerbescheinigungen 2010 waren bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, bei denen der
Arbeitgeber die Beiträge überweist, zu geringe Beiträge ausgewiesen worden. Fehlerhaft ausgestellte Bescheinigungen
werden bei der Einkommensteuerveranlagung „maschinell erkannt“, versichert die Bundesregierung. „Im
Regelfall“ werden daher keine Mehrbelastungen entstehen. Bei einem ledigen Arbeitnehmer hätte die maximale
steuerliche Mehrbelastung rund 1.560 EUR betragen können.
„Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung
zur Einkommensteuer führt“, schreibt die Regierung, empfiehlt aber gleichzeitig, „dass die betroffenen
Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden“. Dies gelte besonders für Arbeitnehmer, die ihre
Steuererklärung schon abgegeben hätten.
Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | 01.06.2011
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt im
Rahmen der 1-%-Regelung 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt die Zuschlagsregelung jedoch nur insoweit zur Anwendung, wie
der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur
Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je
Entfernungskilometer vorzunehmen.
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Urlaubsanspruch muss bei Freistellung eindeutig erkennbar sein | 28.05.2011
Die während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber erklärte Freistellung des Arbeitnehmers muss eindeutig für diesen erkennen lassen, in welchem Umfang bestehende Urlaubsansprüche gewährt werden sollen – Zweifel verhindern die Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 189/10)
Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit | 28.05.2011
Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens des Arbeitnehmers während längerer Arbeitsunfähigkeit, wenn keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsentgelt mehr besteht, z.B. Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010 – 9 AZR 631/09 –
Kein Verwertungsverbot von Steuer-CDs mit Kontodaten ausländischer Banken | 28.05.2011
Grundsätzlich kein Verwertungsverbot von „Steuer-CDs mit Kontodaten ausländischer Banken“ bei Erstellung von Schätzbescheiden trotz gegebenenfalls strafbewehrtem Ankaufs FG Köln urteil vom 15.12.2010 – 14 V 2484/10 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09
Das Finanzgericht Hamburg bringt das Körperschaftsteuergesetz auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand | 28.05.2011
Worum geht es in diesem Musterprozess, dessen Ausgang von der Fachöffentlichkeit mit Spannung verfolgt wird? Diese Vorschrift regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind, die grundsätzlich steuerlich auf zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden können. Weil es für einen Erwerber interessant sein kann, solche Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit seinen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wittert der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten (so genannter „Mantelkauf“). In § 8c KStG bestimmt er, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25% bzw. mehr als 50% der Anteile veräußert werden – und ist dabei über das Ziel hinausgeschossen, wie das Finanzgericht Hamburg meint. In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48%) entfallenden Verluste nach § 8c Satz 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusammen rund 100.000 EURO erhielt.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Da jedoch die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. April 2011 (Aktenzeichen 2 K 33/10) den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.
Quelle: http://justiz.hamburg.de/finanzgericht/aktuelles/2913952/mantelkauf.html (FG Hamburg, Pressemitteilung v. 25.5.2011)
Stolperstein mit weitreichenden Folgen | 28.05.2011
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG (LSDB-G) in Österreich seit 1. Mai 2011 in Kraft
Nicht neu, wenn auch wenig bekannt, ist, dass nach Österreich überlassene oder entsendete Arbeitskräfte für die Dauer der Arbeitsleistung in Österreich nach dem Kollektivvertrag zu entlohnen sind, die für vergleichbare österreichische Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden wären (§ 7 b AVRAG). Neu ist die Einführung von zusätzlichen Meldepflichten, Verwaltungsstrafbestimmungen (diese entsprechen in deutscher Rechtsprache dem Begriff der Ordnungswidrigkeiten) und von erheblichen Nebenfolgen für den Fall der unterkollektivvertraglichen Bezahlung:
So ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung in elektronischer Form zwingend erforderlich.
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Conto Energia – Schiedsstelle oder Baustelle? | 28.05.2011
Wird die italienische Regierung mit der Verabschiedung des
Conto Energia IV endlich konkret?
Angesichts des nunmehr verabschiedeten Conto Energia IV sind die Erfolgsaussichten eines Schiedsverfahrens gegen Italien neu zu bewerten. Die Neuregelungen werden zum 1. Juni in Kraft treten, doch die Veröffentlichung der Neuerungen lassen viele Fragen offen.
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UK Bribery Act tritt zum 01.07.2011 in Kraft – Akuter Handlungsbedarf auch für deutsche Unternehmer | 28.05.2011
Mit dem UK Bribery Act 2010, dem neuen britischen Antikorruptionsgesetz, hat der Gesetzgeber neue Maßstäbe für die weltweite Korruptionsbekämpfung gesetzt, die die Praxis vor neue Herausforderungen stellen. Der UK Bribery Act wird zum 01.07.2011 in Kraft treten, zur Vorbereitung hierauf liegen aber bereits jetzt sogenannte Governement Guidelines der britischen Regierung vor, welche es den Unternehmen unter Inanspruchnahme einer dreimonatigen Übergangsfrist erlauben, angemessene Vorkehrungen gegen Korruption und zur Vermeidung der Strafen nach dem UK Bribery Act (UKBA) zu treffen.
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Selbstanzeige ade! | 28.05.2011
Im Blickpunkt: Die Neuregelung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 17.03.2011 die Regeln für die Selbstanzeige entscheidend geändert. Nunmehr wird eine Selbstanzeige nur noch wirksam sein, wenn mit ihr „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollständigem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“ werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird nicht mehr straffrei, wer seine Steuerhinterziehung nur teilweise offen legt. Wenigstens innerhalb einer Steuerart (also etwa der Einkommensteuer) und für alle (strafrechtlich) unverjährten Zeiten muss alles offengelegt werden, was bisher ganz fehlte, falsch oder unvollständig war. Der Gesetzgeber trägt damit der neueren Rechtsprechung des BGH Rechnung, der eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit verlangt, einen „reinen Tisch“ (s. dazu BGH, Urteil vom 20.05.2010 – Aktenzeichen 1 StR 577/09).
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DAS WICHTIGSTE – Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2011 | 01.05.2011
1. Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices
2. Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug
3. Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer
4. Steuerhinterziehung wird verschärft bekämpft
5. Umwandlung eines Teilbetrags einer Abfi ndung in eine Versorgungszusage
6. Verzicht des Gesellschafter- Geschäftsführers auf eine Pensionszusage
7. Gewerbesteuer bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags
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