News


DAS WICHTIGSTE – Informationen aus dem Steuerrecht Februar 2012 | 02.02.2012

1. Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
2. Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013
3. Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
4. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
5. Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und –unterbrechung
6. Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich
7. Neue Auslandsreisekosten ab 2012

Laden Sie den ganzen Artikel als PDF


Verbraucherschutz: Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten | 02.02.2012

Fluggesellschaften müssen die Preise im Internet immer inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen. Auch die Bearbeitungsgebühr für die Ticketzahlung muss in den Flugpreis eingerechnet werden. Die gegen diese Verpflichtungen eingelegten Rechtsmittel zweier Airlines wies das Kammergericht Berlin ab (KG Berlin, Urteil v. 4.1.2012 – 16 O 27/09 sowie v. 9.12.2011 – 15 O 160/09; nicht rkr.).

Hintergrund: Seit November 2008 bestimmt eine EU-Verordnung, dass Flugpreise gegenüber Verbrauchern einschließlich aller obligatorischen Steuern, Gebühren, Zuschlägen und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Damit sollen Passagiere vor irreführenden Lockangeboten geschützt werden.

Sachverhalt: Kunden einer deutschen Fluggesellschaft wurde nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort in die Buchungsmaske eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt. Diese Preise waren zu niedrig. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge. Auch die “Service Charge” von 10 oder 15 € für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte fehlte. Für einen Flug von Berlin nach Frankfurt betrug der angegebene Preis 41 €; tatsächlich mussten 74 € gezahlt werden. Der Gesamtpreis war nur für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug und nur unterhalb der Preistabelle aufgeführt. Eine ausländische Billigfluggesellschaft hatte die Flugpreise bei der Onlinebuchung ohne die Bearbeitungsgebühr von 5 € für die Bezahlung des Tickets angegeben. Kostenfrei waren lediglich Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte. Von der Extra-Gebühr erfuhren Kunden erst im dritten Buchungsschritt.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Im Fall der deutschen Fluggesellschaft reicht es nicht aus, dass der Endpreis an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang genannt wird. Eine Fluggesellschaft muss immer den korrekten Endpreis angeben – einschließlich aller Gebühren und Zusatzkosten, soweit sie für den Kunden obligatorisch sind. Im Falle der ausländischen Billigfluggesellschaft ist die Gebühr für die meisten Kunden unvermeidlich und deshalb in den Endpreis einzurechnen.

Die Urteile des Kammergerichts Berlin sind noch nicht rechtskräftig. Ob die betroffenen Fluggesellschaften Rechtsmittel einlegen, ist noch nicht bekannt.

Quelle: vzbv online/nwb online


Newsletter Insolvenzrecht Januar 2012 | 20.01.2012

 


DAS WICHTIGSTE – Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2012 | 20.01.2012

1. Neuregelung der steuerlichen Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)
2. Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen
3. Kein erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außer gewöhnliche Belastungen
4. Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnung
5. Grenze bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten dauerhaft auf 500.000 € angehoben
6. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht vergessen!
7. Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2012

Laden Sie den ganzen Artikel als PDF


Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben! | 16.01.2012

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 – Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. „Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiterhin in kleinen Fällen mit Augenmaß vorgeht“, appelliert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV).

Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.

In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

Quelle:  DStV, Pressemitteilung v. 9.1.2012


ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013 | 05.01.2012

Die Finanzminister der Länder und des Bundes haben den Start des ELStAM-Verfahrens auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.

Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens – und damit also auch für das Jahr 2012 – weiter.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer daher wie gehabt  dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.


LÖSUNG DER 50, 2 HZ-PROBLEMATIK? – DIE VDE-NORM VD-AR-N 4105 | 05.01.2012

Durch den Zubau von dezentralen Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie in den letzten Jahren waren Auswirkungen auf das Verteilnetz eigentlich nicht überraschend. Jedoch tragen die aktuell gültigen technischen Richtlinien und Normen für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz dieser Entwicklung nicht ausreichend Rechnung. Ab 01.01.2012 tritt nunmehr eine neue Anwendungsregelung in Kraft, welcher alle neu installierten PV-Anlagen entsprechen müssen, die VDE-Norm VD-AR-N 4105.

 

Zum Hintergrund

Nach dem bis vor kurzem noch aktuellem Regelwerk für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz war bei Erreichen und Überschreiten einer Netzfrequenz von 50,2 Hz nach der VDE Norm 01 26-1-1 eine unverzügliche Abschaltung gefordert. Bis zur Einführung einer Übergangsregelung im April 2011 mussten sich demnach Stromerzeuger am Niederspannungsnetz – darunter viele kleine und mittelgroße Solarstromanlagen – beim Überschreiten einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz vom öffentlichen Netz trennen.

Zwar wurde der Wert im Normalbetrieb (50,0 Hertz) bisher nicht erreicht, jedoch muss zur Aufrechterhaltung der Netzfunktionalität zu jeder Zeit ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch herrschen. Aufgrund des stetigen Zubaus – in Deutschland speisen derzeit nach Angaben des VDE (VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) allein Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von etwa 14 GW in das Niederspannungsnetz ein – kann der seltene Fall einer Überfrequenz an sonnigen Tagen während hoher Einspeisung aus Photovoltaik-Anlagen nicht ganz ausgeschlossen werden. In diesem Fall ginge die zu diesem Zeitpunkt eingespeiste Leistung schlagartig verloren. Zudem könnte ein näherungsweise zeitgleiches Wiederzuschalten der dezentralen Erzeugungsanlagen bei einer Frequenzerholung zu einem erneuten Überschreiten der Frequenz von 50,2 Hz und damit zu einem erneuten Abschalten der Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz führen.

 

VDE-AR-N 4105

Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) im VDE hat deshalb in diesem Frühjahr ab 01.04.2011 geltende Übergangsregelung für PV-Anlagen entwickelt, welche in der am 01.01.2012 in Kraft tretenden VDE-AR-N 4105 münden. Hiermit wird eine einfache und schnell realisierbare Lösungsmöglichkeit einer frequenzabhängigen Wirkleistungssteuerung bei Überfrequenz einschließlich Wiederzuschaltverfahren angestrebt.

Die VDE-Anwendungsregel legt zunächst grundsätzliche Anforderungen an eine so genannte “symmetrische Drehstromeinspeisung” von Erzeugungsanlagen, insbesondere mit Blick auf Umrichter-basierte Erzeugungsanlagen, fest. Sie beschreibt weiterhin Anforderungen an eine frequenzabhängige Wirkleistungssteuerung, um insbesondere die Systemstabilität im Falle von Überfrequenz zu gewährleisten. Ziel ist die Gewährleistung eines weiterhin sicheren und zuverlässigen Netz- und Systembetriebs mit hoher Versorgungsqualität.

Für neu installierte Photovoltaik-Anlagen am Niederspannungsnetz wird die Anwendungsregel zum 01.01.2012, für alle anderen Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz zum 01.07.2012 verbindlich. Darüber hinaus soll die VDE-AR-N 4105 Bestandteil der technischen Anschlussbedingungen eines Netzbetreibers werden. Weitere (technische) Informationen können Sie dem Infoblatt des VDE entnehmen, welches im Internet unter: http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/Documents/VDE-AR-N4105_Infoblatt.pdf zu finden ist.

 

Altanlagen

Auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind für viele Anlagenbetreiber sicherlich die Auswirkungen der neuen VDE Regelungen zur 50,2 Hz-Problematik auf Altanlagen. Erst ein Blick in das neue EEG 2012 (zu den Details dazu vgl. auch unten), welches ebenfalls zum 01.01.2012 in Kraft tritt, beantwortet Betreibern von Altanlagen, welche noch nicht nach den neuen VDE Standards installiert worden sind, die Frage der Pflicht zu einer möglichen Nachrüstung.

Alle PV-Anlagen, die ab 1. Januar 2012 in Betrieb gesetzt werden, müssen die technischen Vorgaben nach § 6 EEG 2012 zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastungen einhalten. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 KW müssen über eine technische Einrichtung verfügen, mit deren Hilfe man die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Anlagen über 100 KW müssen darüber hinaus mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen IST-Einspeisung ausgestattet sein. Damit setzte der neue § 6 EEG 2012 die Pflicht zum Einbau der technischen Vorrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung, welche in der VDE-AR-N 4105 konkretisiert wird.

Bei einer tatsächlichen Reduzierung steht dem Anlagenbetreibern nach § 12 Absatz 1 EEG 2012 eine Entschädigung des entgangenen Stromertrages zu. Sollte die Reduzierung der Einspeiseleistung geringer als 1 % der Jahresleistung betragen, steht Anlagenbetreibern nur eine Entschädigung von 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.

Auch Altanlagen müssen nach der Übergangsregelung des § 66 EEG 2012 in der nahen Zukunft nachgerüstet werden: Für Betreiber von Anlagen über 100 KW gelten die Verpflichtungen nach § 6 EEG 2012 ab 1. Juli 2012. Für Anlagen über 30 bis 100 KW, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen sind, müssen die technischen Vorgaben ab 1. Januar 2014 eingehalten werden. Anlagen unter 30 kW müssen nach den gesetzlichen Vorgaben des EEG 2012 zwar nicht nachgerüstet werden, jedoch empfiehlt eine vom VDE in Auftrag gegebene Studie bereits für Anlagen über 10 KW, die nach dem 01.01.2005 in Betrieb genommen worden sind, eine Nachrüstung. Darüber hinaus findet sich im neuen EnWG eine Verordnungsermächtigung zu einer weitgreifenderen Nachrüstung. Ob von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.

Die Kosten der Nachrüstung muss der Anlagenbetreiber allein tragen.  Werden die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Nachrüstungspflicht nicht fristgerecht eingehalten, so erlischt die Vergütungspflicht des Netzbetreibers, § 17 EEG 2012.

 

Fazit:

Aufgrund der Nachrüstpflicht für Altanlagen dürften auf Installationsbetriebe in nächster Zeit zusätzliche Aufgaben zukommen, die zu einer enormen Mehrbelastung führen dürfte und Anlagenbetreiber zu einem frühzeitigen Planen der Umrüstung zwingt. Anlagenbetreiber sollten sich rechtzeitig nach geeigneten Wechselrichtern umsehen, die in der Lage sind, die technischen Vorgaben umzusetzen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

      Quelle: www.VDE.com

 


das neue EEG 2012 – was ändert sich | 05.01.2012

 

Das EEG 2012 wartet mit einer Fülle von Änderungen auf, die sowohl allgemeinen für alle Arten der Erneuerbaren Energien als auch speziell für die jeweilige Produktionsart gelten. Ziel bei der Neufassung des EEG war wie bei anderen Änderungen des Energierechts in letzter Zeit auch der Ausbau des Anteils der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis 2020 mit mindestens 35 %. Nachfolgend ein kleiner Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

 

Allgemeine Regelungen für alle Formen der Erneuerbare Energien

Allgemein wurden unter anderem folgende Änderungen beschlossen:

·         Mit einer optionalen Marktprämie, § 33g EEG 2012, bei Direktvermarktung erhalten die EEG-Anlagenbetreiber einen Anreiz, ihre Anlagen marktorientiert zu betreiben. Einbezogen werden alle EEG-Anlagen. Ab 2014 ist die Marktprämie für neue Biogasanlagen ab 750 kW verbindlich. Die Marktprämie i.e.S. ergibt sich als Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich ex-post ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis. Dieser wird bei Wind- und PV-Strom korrigiert um einen technologie-spezifischen Wertigkeitsfaktor, der den jeweiligen Marktwert an der Börse widerspiegelt. Darüber hinaus werden mit einer Managementprämie u.a. die Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern ausgeglichen.

·         Eine “Flexibilitätsprämie“, § 33i EEG 2012, fördert gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen. Diese Prämie, die sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt wird, ermöglicht Investitionen in größere Gasspeicher und Generatoren, so dass eine Verschiebung der Stromerzeugung um etwa 12 Stunden ermöglicht wird.

·         Das “Grünstromprivileg” bleibt – mit der bereits beschlossenen Begrenzung auf 2 ct/kWh – erhalten. Zusätzlich wird ein Mindestanteil fluktuierender erneuerbarer Energien von 20 % eingeführt.

·         Die Teilnahme an den Regelenergiemärkten ist für EEG-Anlagen nur im Rahmen der Direktvermarktung (z.B. Marktprämie, Grünstromprivileg) möglich.

 

Windenergie

Für Windenergieanlagen wurden bei grundsätzlicher Fortführung der Vergütungsstruktur aus dem EEG 2009 folgende Neuerungen eingeführt:

·         Erhöhung der Degression von 1 auf 1,5 % (Druck auf Kostensenkungen), § 20 EEG 2012;

·         Der Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen (bisher befristet bis 31.12.2013) wurde bis zum 31.12.2014, für Bestandsanlagen sogar bis zum 31.12.2015 verlängert, § 29 Abs. 2 EEG 2012;

·         Der Repowering-Bonus führt durch seine neue Ausgestaltung zu einer deutlichen wirtschaftlichen Verbesserung von Repowering-Projekten. Gleichzeitig wurde er auf alte, netztechnisch problematische Anlagen begrenzt, die vor 2002 in Betrieb genommen wurden, § 30 EEG 2012;

·         Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh) für Offshore-Anlagen in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt, § 31 EEG 2012;

·         Verschiebung des Degressionsbeginns von 2015 auf 2018, da der Offshore-Ausbau sich verzögert hat, dafür danach Erhöhung der Degression von 5 auf 7 %, § 31 EEG 2012.

·         Einführung eines optionalen, kostenneutralen Stauchungsmodells bei Offshore-Anlagen: Anfangsvergütung steigt auf 19 ct/kWh, wird aber nur für 8 statt 12 Jahre gewährt. Im Anschluss daran gilt für die von der Wassertiefe und Küstenentfernung abhängige Verlängerungsphase die normale Anfangsvergütung (15 ct/kWh) und anschließend die Grundvergütung (wie bisher) 3,5 ct/kWh.

 

Biomasse

Für Biomasse ergeben sich in den §§ 27 ff EEG 2012 folgende Änderungen:

·         Stark vereinfachtes Vergütungssystem mit 4 leistungsbezogenen Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 ct/ kWh) und 2 Einsatzstoffvergütungsklassen (Einsatzstoffvergütungsklasse I mit – je nach Anlagengröße – 4 bis 6 ct/kWh bzw. bei Waldrestholz 2,5 ct/kWh und Einsatzstoffvergütungsklasse II mit 6 bis 8 ct/kWh).

·         Gesonderte Vergütung für Bioabfallvergärungsanlagen zur Mobilisierung von Abfall- und Reststoffen für Neu- und Bestandsanlagen;

·         Nach Größe gestaffelte Zusatzvergütung (1 bis 3 ct/kWh) für die Biomethaneinspeisung;

·         Einführung einer Sonderkategorie für kleine Hofanlagen mit mindestens 80 % Gülleeinsatz (massebezogen) und 25 ct/kWh Vergütung;

·         Im Schnitt Absenkung des Vergütungsniveaus um 10 – 15 %, insbesondere bei Kleinanlagen; so sinkt die Vergütung für eine typische 150 kW-Anlage von bisher rund 26 ct/kWh auf künftig 20 – 22 ct/kWh;

·         Erhöhung der Degression von 1 auf 2 % auf die einsatzstoffunabhängige Vergütung, d.h. die Einsatzstoffvergütung unterliegt künftig nicht mehr der Degression, da Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt bestimmt werden und somit kein Kostensenkungspotenzial haben;

·         Für Strom aus Biogas Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreidekorn auf 60 % (massebezogen);

·         Einführung von Mindestanforderungen: Jede Biogasanlage muss entweder 60 % Wärmenutzung oder 60 % Gülleeinsatz nachweisen oder in die Direktvermarktung (z.B. Marktprämie) gehen. Es genügt also künftig nicht mehr, einfach nur Strom zu produzieren, vielmehr ist ein Zusatznutzen erforderlich.

·         Für Neuanlagen Streichung der Förderung von Strom aus flüssiger Biomasse.

 

Photovoltaik

Für Strom aus Photovoltaikanlagen müssen sich Anlagenbetreiber auf folgende in § 32, 33 EEG festgelegten Änderungen einstellen:

·         Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung (“atmender Deckel”) und halbjährliche Anpassung wie im Jahr 2011;

·         Die Eigenverbrauchsregelung bleibt unverändert bestehen und wird bis Ende 2013 verlängert;

·         Es werden gezielte Maßnahmen zur Netzintegration der Photovoltaik ergriffen (s. hierzu oben zu VDE-AR-N 4105);

·         Keine Vergütung erhalten zukünftig PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die in Nationalparken und Naturschutzgebieten liegen.

 

Geothermie

Für Geothermie regelt u.a. der neugefasste § 28 EEG 2012 Folgendes:

·         Integration von KWK- und Frühstarter-Bonus in die Grundvergütung, so dass diese von 16 auf 23 ct/kWh steigt; zusätzlich Erhöhung um weitere 2 ct/kWh auf 25 ct/kWh, da es bisher kaum Projekte gibt;

·         Technologie-Bonus für petro-thermale Projekte steigt von 4 auf 5 ct/kWh;

·         Degression erst ab 2018, im Gegenzug Erhöhung von 1 % auf 5 %. 

 

Wasserkraft

Betreiber von Wasserkraftwerken müssen sich mit diese in §23 EEG 2012 festgelegten Neuerungen auseinandersetzen:

·         Vereinheitlichung der Vergütungsstruktur (bisher 3 Kategorien);

·         Vereinheitlichung der Degression auf 1 %;

·         Vereinheitlichung des Vergütungszeitraums auf 20 Jahre.

 

Darüber hinaus wurde für Deponie-, Klär- und Grubengas die Streichung des Technologie-Bonus für innovative Anlagentechnik beschlossen. 

 


Solarförderung sinkt | 02.01.2012

Die staatliche Förderung für neu errichtete Photovoltaikanlagen sinkt um ca. 15 %.

Durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) müssen Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Solarstrom zu festgelegten Preisen abkaufen.  Wer eine Photovoltaik-Anlage installiert, erhält auf Antrag für 20 Jahre eine Vergütung für den Strom, den er ins Netz einspeist. Für 2012 sind dies für Neuanlagen bis 30 kW nur noch 24,43 Cent je eingespeiste Kilowattstunde (kWh).


Lohnnebenkosten für Mini-Jobs steigen, Erhöhung bleibt offen | 02.01.2012

Zum 1. Januar 2012 wurde der Umlagesatz U1 angehoben. Statt 0,6 % sind ab sofort 0,7 % fällig.

 

Die Kalkulation erfolgte aufgrund der Finanzlage, denn diesteigende Inanspruchnahme der Umlagekasse durch vermehrt gestellte Erstattungsanträge machte die Erhöhung unumgänglich.Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden allein von den beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dies erfolgt durch gesonderte Umlagen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1.

Der Umlagesatz zur U2 bleibt ab 1.1.2012 unverändert. Die Beiträge sind weiterhin in Höhe von 0,14 % des Bruttoentgelts zu zahlen. Die U2 erstattet 100 % der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten.

Die Lohnnebenkosten für Aushilfen steigen im kommenden Jahr auch in einem anderen Bereich der Sozialversicherung an. Denn die bei den geringfügig Beschäftigten ebenfalls fällige Insolvenzgeldumlage schlägt im kommenden Jahr mit 0,4 % zu Buche – statt 0 % wie im laufenden Jahr 2011. Zusammen mit der Anhebung der Umlagebeiträge zur U1 entsteht so eine Mehrbelastung von insgesamt 0,5 Prozentpunkten.
 
Erhöhung weiterhin offen: Ob und ggf. wann die diskutierte Erhöhung der Verdienstgrenzen von 400,00 € auf 450,00 € kommt, ist noch nicht entschieden.

 


Grundsicherung für Arbeitsuchende | 02.01.2012

Der Regelbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt. Dabei erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld um 10,00 EUR auf monatlich 374,00 EUR


Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zum 01.04.2012 | 02.01.2012

Ab dem 1. April 2012 kann man die Überprüfung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse auf ihr Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden deutschen Abschluss beantragen. Zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gründen die IHKs einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss (IHK-FOSA) mit Sitz in Nürnberg. Die IHK-FOSA überprüft die Abschlüsse, bescheinigt die Gleichwertigkeit oder stellt die im Vergleich zum deutschen Abschluss noch fehlenden Qualifikationen fest.

Arbeitgeber erhalten damit eine verlässliche Auskunft über die Kompetenzen und Fähigkeiten, des ausländischen Berufsabschlusses eines Mitarbeiters/Bewerbers.


Mindestlöhne für die Zeitarbeit zum Jahreswechsel | 02.01.2012

Für die Beschäftigten von Zeitarbeitsunternehmen gilt ab dem 1.1.2012 erstmals ein branchenweiter Mindestlohn (7,01 EUR/Stunde im Osten bzw. 7,78 EUR/Stunde im Westen). Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.

Die Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk werden zudem auf 11,00 EUR/Stunde, die Mindestlöhne im Gebäudereinigerhandwerk in der Innen- und Unterhaltsreinigung im Westen auf 8,82 EUR/Stunde und im Osten auf 7,56 EUR/Stunde angehoben.


BTU erzielt beim BFH ein für die Flugbranche wichtiges Urteil | 30.12.2011

BFH: Nicht angetretene Flüge mutieren nicht zu Reservierungsleistungen; Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen bleiben jedoch umsatzsteuerpflichtig

In dem von uns vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Verfahren wurde mit Urteil vom 15. September 2011 V R 36/09 entschieden, dass das von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte auch dann der Umsatzbesteuerung unterliegen, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt nach Maßgabe seiner allgemeinen Beförderungsbedingungen aber gleichwohl behalten darf.

Der Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.

Die Fluggesellschaft hatte die vereinnahmten Beträge für die nicht in Anspruch genommenen Flüge (unflown revenue) als nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Schadensersatz behandelt, da keine Leistung erbracht wurde. Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht haben diese Beträge in ein Entgelt für eine selbständige Reservierungsleistung umqualifiziert, so dass darauf Umsatzsteuer entrichtet werden musste.

Der BFH hat nun in dem Urteil klargestellt, dass unabhängig von der vereinbarten Beförderungsleistung keine gesonderte Reservierungsleistung erbracht wird. Die bloße Bereitschaft zur Leistungserbringung sei nicht wegen der später unterbliebenen Inanspruchnahme des Fluges eine eigenständige Leistung. Denn die vom Finanzgericht als steuerbare Leistung beurteilte “Leistungsbereitschaft” ergebe sich bereits aus dem gegenseitigen Beförderungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast, der die Verpflichtung und Bereitschaft zur Beförderung durch die Klägerin beinhalte. Etwas anderes lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass wegen der Sonderkonditionen ein ermäßigter Flugpreis vereinbart sei, denn das ändere nichts daran, dass Vertragsinhalt die vereinbarte Beförderung sei. Der BFH folgt hier der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf.

Dieser Teil des Urteiles ist ein Erfolg für die gesamte Flugbranche, da für Auslandsflüge – für die in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer anfällt – auch künftig das unflown revenue nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Hierzu sind im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Dies wird das Finanzgericht nachholen müssen.

Bei Inlandsflügen, so der BFH weiter, erfülle bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand. Er entfalle erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet werde. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, habe die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern.

Es gilt nun, die besonderen Vorschriften anderer Fluggesellschaften zu analysieren, ob deren besondere Gestaltung auch ohne Rückzahlung eine Steuerfreiheit des unflown revenue zulassen.

Ob das Urteil auch auf andere Fallgestaltungen wie z.B. Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.


BFH: Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung | 30.12.2011

Der BFH hat in zwei Urteilen zu der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien Stellung genommen und ist dabei von der strengen Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen (BFH, Urteile v. 21.9.2011 – I R 89/10 und I R 7/11).

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sei bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5% überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es grds. nicht an. Entsprechendes gilt für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).

Quelle: BFH online